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131.51 RegV CH-SO

§ 7 Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV) - Personalien der ausländischen Staatsangehörigen

Einwohner-, Stimm- und Steuerregister
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§ 7 RegV · Personalien der ausländischen Staatsangehörigen

1. Als Grundlage der Erfassung der Ausländischen Staatsangehörigen dient ausschliesslich das heimatliche Reisedokument (Pass-, Personalausweis oder amtlich beglaubigter Zivilstandsauszug).

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