131.51
RegV
CH-SO
§ 7 Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV) - Personalien der ausländischen Staatsangehörigen
Einwohner-, Stimm- und Steuerregister
§ 7 RegV · Personalien der ausländischen Staatsangehörigen
1. Als Grundlage der Erfassung der Ausländischen Staatsangehörigen dient ausschliesslich das heimatliche Reisedokument (Pass-, Personalausweis oder amtlich beglaubigter Zivilstandsauszug).