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131.51 RegV CH-SO

§ 6 Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV) - Personalien der Schweizer Staatsangehörigen

Einwohner-, Stimm- und Steuerregister
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§ 6 RegV · Personalien der Schweizer Staatsangehörigen

1. Als Grundlage der Erfassung der Schweizer Bürger und Bürgerinnen im Einwohnerregister dient ausschliesslich das schweizerische Zivilstandsregister (Infostar).

2. Die Personalien der Schweizer Staatsangehörigen sind so ins Einwohnerregister zu übernehmen, wie sie in Infostar erfasst sind.

3. Zivilstandsereignisse, welche sich im Ausland ereignet haben, sind erst ins Einwohnerregister zu übertragen, wenn sie in der Schweiz anerkannt sind und vom Zivilstandsamt mitgeteilt werden.

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