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131.51 RegV CH-SO

§ 4 Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV) - Datenlieferung

Einwohner-, Stimm- und Steuerregister
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§ 4 RegV · Datenlieferung

1. Die Gemeinden übermitteln die Daten des Einwohner-, des Stimm- und des Steuerregisters dem Kanton oder den Bundesbehörden unentgeltlich in elektronischer Form nach den Vorgaben des zuständigen Departementes oder des Bundes.

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