131.51
RegV
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV) - Datenlieferung
Einwohner-, Stimm- und Steuerregister
§ 4 RegV · Datenlieferung
1. Die Gemeinden übermitteln die Daten des Einwohner-, des Stimm- und des Steuerregisters dem Kanton oder den Bundesbehörden unentgeltlich in elektronischer Form nach den Vorgaben des zuständigen Departementes oder des Bundes.