131.51
RegV
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmung
§ 2 RegV · Zuständigkeit
1. Die Registerharmonisierung steht unter der Aufsicht des zuständigen Departementes. Es ist zuständig für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung.