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131.51 RegV CH-SO

§ 2 Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmung
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§ 2 RegV · Zuständigkeit

1. Die Registerharmonisierung steht unter der Aufsicht des zuständigen Departementes. Es ist zuständig für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung.

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