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131.51 RegV CH-SO

§ 12 Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV) - Subsidiäre Auskunftspflicht

Meldepflicht
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§ 12 RegV · Subsidiäre Auskunftspflicht

1. Wird die Meldepflicht nach § 11 nicht erfüllt, haben die nachfolgenden Personen der Einwohnerkontrolle auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft zu erteilen

a) Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen;

b) Vermieter, Vermieterinnen und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;

c) Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.

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