131.51
RegV
CH-SO
§ 12 Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV) - Subsidiäre Auskunftspflicht
Meldepflicht
§ 12 RegV · Subsidiäre Auskunftspflicht
1. Wird die Meldepflicht nach § 11 nicht erfüllt, haben die nachfolgenden Personen der Einwohnerkontrolle auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft zu erteilen
a) Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen;
b) Vermieter, Vermieterinnen und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;
c) Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.