131.51
RegV
CH-SO
§ 11 Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV) - Meldepflicht
Meldepflicht
§ 11 RegV · Meldepflicht
1. Natürliche Personen haben innerhalb von 14 Tagen einen Zuzug, einen Wegzug oder einen Umzug innerhalb der Gemeinde bei der zuständigen Einwohnerkontrolle zu melden. Die Meldepflicht besteht auch bei Umzügen innerhalb eines Gebäudes.
2. Sie haben wahrheitsgetreu Auskunft über die Daten zu erteilen, und wenn erforderlich, ihre Angaben zu dokumentieren.
3. In Gemeinden, die eine physische Wohnungsnummerierung einführen, haben die Meldepflichtigen der Einwohnerkontrolle einen Auszug aus dem Mietvertrag vorzulegen.