131.51
RegV
CH-SO
§ 10 Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV) - Bereitstellung der Daten und Datenaustausch bei Umzug
Einwohner-, Stimm- und Steuerregister
§ 10 RegV · Bereitstellung der Daten und Datenaustausch bei Umzug
1. Die Gemeinden oder der Kanton stellen dem ersuchenden Bundesamt und die Gemeinden der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform die Daten der amtlich geführten Personenregister unentgeltlich zur Verfügung.
2. Die Gemeinden tauschen die Daten bei Weg- und Zuzügen von Einwohnerinnen und Einwohnern direkt mit der Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes aus.
3. Datenlieferung und -austausch erfolgen elektronisch und nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur in verschlüsselter Form.
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