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131.45 CH-SO

§ 1 Verordnung über das Leumundszeugnis - Verzicht auf Leumundszeugnisse

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§ 1 Verordnung über das Leumundszeugnis · Verzicht auf Leumundszeugnisse

1. Die Gemeinden stellen keine Leumundszeugnisse aus.

2. Anstelle eines Leumundszeugnisses wird unter Hinweis auf diesen Paragraphen die Wohnsitz- oder Aufenthaltsdauer nach der Mustervorlage im Anhang bescheinigt.

Verzicht auf Leumundszeugnisse § 2 Verordnung über das Leumundszeugnis →

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