131.45
CH-SO
Verzicht auf Leumundszeugnisse
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
Gesetzestext (2 Artikel)
1. Die Gemeinden stellen keine Leumundszeugnisse aus.
2. Anstelle eines Leumundszeugnisses wird unter Hinweis auf diesen Paragraphen die Wohnsitz- oder Aufenthaltsdauer nach der Mustervorlage im Anhang bescheinigt.
1. Die Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1988 in Kraft.