Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.45 CH-SO

Verzicht auf Leumundszeugnisse

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Die Gemeinden stellen keine Leumundszeugnisse aus.

2. Anstelle eines Leumundszeugnisses wird unter Hinweis auf diesen Paragraphen die Wohnsitz- oder Aufenthaltsdauer nach der Mustervorlage im Anhang bescheinigt.

1. Die Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1988 in Kraft.

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