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131.1 GG CH-SO

§ 99 Gemeindegesetz (GG) - I. Zusammensetzung

Kommissionen - Allgemeines
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§ 99 GG · I. Zusammensetzung

1. Die Zahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen ist in der Gemeindeordnung zu bestimmen.

2. Jede Kommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

3. In der Gemeindeordnung kann die Wahl von Ersatzmitgliedern vorgesehen werden.

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