131.1
GG
CH-SO
§ 99 Gemeindegesetz (GG) - I. Zusammensetzung
Kommissionen - Allgemeines
§ 99 GG · I. Zusammensetzung
1. Die Zahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen ist in der Gemeindeordnung zu bestimmen.
2. Jede Kommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
3. In der Gemeindeordnung kann die Wahl von Ersatzmitgliedern vorgesehen werden.