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131.1 GG CH-SO

§ 98 Gemeindegesetz (GG) - III. Organisation

Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Gemeinderat
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§ 98 GG · III. Organisation

1. In der Gemeindeordnung werden die Aufgaben in einzelne Sachgebiete (Ressorts) aufgeteilt.

2. Die Ressortleiter oder Ressortleiterinnen bereiten ihre Geschäfte vor, stellen im Gemeinderat Antrag, vertreten im Gemeindeparlament die Anträge des Gemeinderates und vollziehen die Beschlüsse.

3. Die Beschlüsse werden vom Gemeinderat als Behörde gefasst.

4. Die Ressortleiter oder Ressortleiterinnen können haupt- oder nebenamtlich eingesetzt werden.

5. In der Gemeindeordnung ist zu regeln, ob das Gemeindeparlament oder der Gemeinderat die Ressorts den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates zuweist.

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