§ 97 Gemeindegesetz (GG) - II. Befugnisse
§ 97 GG · II. Befugnisse
1. Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde.
2. Er beschliesst und wählt in allen Angelegenheiten, die nicht in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
3. Er hat insbesondere
a) die Tätigkeiten der Gemeinde zu planen und zu koordinieren;
b) Anträge an das Gemeindeparlament in Sachgeschäften zu stellen;
c) die Beschlüsse des Gemeindeparlamentes und die an der Urne gefassten Beschlüsse zu vollziehen;
d) unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gemeindeparlamentes
1. die Gemeindeverwaltung zu beaufsichtigen;
2. Verwaltungsreglemente zu erlassen;
3. das Disziplinarrecht auszuüben;
e) die Aufgaben der Ortspolizei im Rahmen der Gesetzgebung und der Gemeindereglemente wahrzunehmen;
f) die Gemeinde nach aussen zu vertreten.