131.1
GG
CH-SO
§ 96 Gemeindegesetz (GG) - I. Zusammensetzung
Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Gemeinderat
§ 96 GG · I. Zusammensetzung
1. In der Gemeindeordnung ist die Mitgliederzahl des Gemeinderates festzulegen. Er zählt mindestens 3 Mitglieder.
2. In der Gemeindeordnung kann festgelegt werden, dass die Wahl des Gemeinderates nach dem Majorzsystem vorzunehmen ist.
3. Gilt das Majorzsystem, kann in der Gemeindeordnung vorgesehen werden, dass die Wahl für jedes Ressort gesondert stattzufinden hat.