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131.1 GG CH-SO

§ 95 Gemeindegesetz (GG) - IV. Publikation der Beschlüsse

Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeparlament
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§ 95 GG · IV. Publikation der Beschlüsse

1. Die Beschlüsse des Gemeindeparlamentes, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, sind im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen.

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