131.1
GG
CH-SO
§ 95 Gemeindegesetz (GG) - IV. Publikation der Beschlüsse
Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeparlament
§ 95 GG · IV. Publikation der Beschlüsse
1. Die Beschlüsse des Gemeindeparlamentes, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, sind im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen.