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131.1 GG CH-SO

§ 94 Gemeindegesetz (GG) - III. Geschäftsvorbereitung

Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeparlament
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§ 94 GG · III. Geschäftsvorbereitung

1. Das Gemeindeparlament kann die Geschäfte von einzelnen Mitgliedern oder Kommissionen vorbereiten lassen.

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