131.1
GG
CH-SO
§ 94 Gemeindegesetz (GG) - III. Geschäftsvorbereitung
Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeparlament
§ 94 GG · III. Geschäftsvorbereitung
1. Das Gemeindeparlament kann die Geschäfte von einzelnen Mitgliedern oder Kommissionen vorbereiten lassen.