131.1
GG
CH-SO
§ 93bis Gemeindegesetz (GG) - II.bis Auftrag
Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeparlament
§ 93bis GG · II.bis Auftrag
1. Jedes Mitglied des Gemeindeparlaments kann ein Auftragsbegehren stellen.
2. Der Auftrag verlangt vom Gemeinderat, dem Gemeindeparlament einen Reglements- oder Beschlussesentwurf zu einem Gegenstand, für den das Gemeindeparlament zuständig ist, vorzulegen oder zu prüfen, ob zu einem Gegenstand ein Reglements- oder Beschlussesentwurf zu erarbeiten oder ob eine Massnahme zu treffen oder zu unterlassen sei.
3. Das Verfahren, die Dringlichkeit sowie die Berichterstattung zum Stand hängiger Vorstösse richten sich sinngemäss nach den §§ 45 bis 47.