Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 93bis Gemeindegesetz (GG) - II.bis Auftrag

Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeparlament
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 93bis GG · II.bis Auftrag

1. Jedes Mitglied des Gemeindeparlaments kann ein Auftragsbegehren stellen.

2. Der Auftrag verlangt vom Gemeinderat, dem Gemeindeparlament einen Reglements- oder Beschlussesentwurf zu einem Gegenstand, für den das Gemeindeparlament zuständig ist, vorzulegen oder zu prüfen, ob zu einem Gegenstand ein Reglements- oder Beschlussesentwurf zu erarbeiten oder ob eine Massnahme zu treffen oder zu unterlassen sei.

3. Das Verfahren, die Dringlichkeit sowie die Berichterstattung zum Stand hängiger Vorstösse richten sich sinngemäss nach den §§ 45 bis 47.

← § 93 GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 94 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →