Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 92 Gemeindegesetz (GG) - II. Befugnisse 1. Nicht übertragbare Befugnisse

Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeparlament
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§ 92 GG · II. Befugnisse 1. Nicht übertragbare Befugnisse

1. Dem Gemeindeparlament stehen folgende nicht übertragbare Befugnisse zu

a) es wählt für die Dauer eines Jahres aus seiner Mitte ein Büro, das sich mindestens zusammensetzt aus

1. Präsident oder Präsidentin

2. Vizepräsident oder Vizepräsidentin

3. Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen;

b) es wählt die ständigen Kommissionen, sofern nicht in der Gesetzgebung oder in der Gemeindeordnung Urnenwahlen vorgesehen sind;

c) es beschliesst die in den §§ 50 und 56 aufgeführten Geschäfte;

d) es übt das Disziplinarrecht gegenüber seinen Mitgliedern, den an der Urne und den von ihm gewählten Behördemitgliedern, Beamten, Beamtinnen und Angestellten aus, sofern in der Gemeindeordnung nicht eine andere Behörde bestimmt wird.

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