131.1
GG
CH-SO
§ 91 Gemeindegesetz (GG) - I. Zusammensetzung
Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeparlament
§ 91 GG · I. Zusammensetzung
1. In der Gemeindeordnung ist die Mitgliederzahl des Gemeindeparlamentes festzulegen. Es zählt mindestens 20 Mitglieder.
2. In der Gemeindeordnung ist festzulegen, ob die Ersatzmitglieder amten, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen, oder ob sie nur nachrücken, wenn während der Amtsperiode ein Sitz frei wird.
3. In Kirchgemeinden kann nach § 69 verfahren werden.
4. Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des Gemeindeparlamentes mit beratender Stimme teil.