131.1
GG
CH-SO
§ 90 Gemeindegesetz (GG) - V. Vorschlagsrecht
Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
§ 90 GG · V. Vorschlagsrecht
1. In der Gemeindeordnung kann ein Teil der Stimmberechtigten ermächtigt werden, dem Gemeindeparlament schriftlich Vorschläge zu unterbreiten.
2. Die Vorschläge sind wie Aufträge eines Mitgliedes des Gemeindeparlamentes zu behandeln.
3. In der Gemeindeordnung kann vorgesehen werden, dass der Vorschlag auch mündlich begründet werden kann.
4. Der Vorschlag ist innert 6 Monaten zu behandeln.