131.1
GG
CH-SO
§ 89 Gemeindegesetz (GG) - IV. Wahlen
Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
§ 89 GG · IV. Wahlen
1. In den Gemeinden wählen die Stimmberechtigten an der Urne
a) die Mitglieder des Gemeindeparlamentes;
b) die Mitglieder des Gemeinderates;
c) die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;
d)* den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin;
e)* Behördemitglieder sowie Beamte und Beamtinnen, für welche die Gemeindeordnung Urnenwahl vorsieht.
f)* ...