Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 89 Gemeindegesetz (GG) - IV. Wahlen

Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
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§ 89 GG · IV. Wahlen

1. In den Gemeinden wählen die Stimmberechtigten an der Urne

a) die Mitglieder des Gemeindeparlamentes;

b) die Mitglieder des Gemeinderates;

c) die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;

d)* den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin;

e)* Behördemitglieder sowie Beamte und Beamtinnen, für welche die Gemeindeordnung Urnenwahl vorsieht.

f)* ...

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