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131.1 GG CH-SO

§ 88 Gemeindegesetz (GG) - III. Grundsatzabstimmung und Konsultativabstimmung

Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
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§ 88 GG · III. Grundsatzabstimmung und Konsultativabstimmung

1. Das Gemeindeparlament kann Grundsatzabstimmungen oder Konsultativabstimmungen über Geschäfte anordnen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen.

2. In der Gemeindeordnung kann vorgesehen werden, dass ein Teil der Stimmberechtigten eine Grundsatzabstimmung oder eine Konsultativabstimmung verlangen kann. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/5 nicht übersteigen.

3. Die Begriffe und das Verfahren richten sich sinngemäss nach den §§ 52 und 79.

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