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131.1 GG CH-SO

§ 87 Gemeindegesetz (GG) - 4. Ausschluss vom Referendum

Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
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§ 87 GG · 4. Ausschluss vom Referendum

1. Der Urnenabstimmung unterstehen nicht

a) die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht;

b) Beschlüsse, deren Inhalt ausschliesslich durch die Rechtsordnung oder durch vertragliche Verpflichtungen bestimmt ist;

c) Geschäfte, deren Auswirkungen einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag nicht übersteigen (insbesondere Ausgaben, Nachtragskredite, Eigentumsübertragungen, Einräumung beschränkter dinglicher Rechte, Verpflichtungen oder Einnahmenreduktionen);

d) Beschlüsse im Rahmen des Oberaufsichtsrechts über die Gemeindeorgane;

e) Verwaltungsreglemente;

f) Disziplinarentscheide;

g) Wahlen;

h) Entscheide in Beschwerdenangelegenheiten.

2. In der Gemeindeordnung kann das jährliche Budget, mit Ausnahme des Teilbeschlusses über den Steuerfuss, dem fakultativen Referendum entzogen werden.

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