§ 87 Gemeindegesetz (GG) - 4. Ausschluss vom Referendum
§ 87 GG · 4. Ausschluss vom Referendum
1. Der Urnenabstimmung unterstehen nicht
a) die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht;
b) Beschlüsse, deren Inhalt ausschliesslich durch die Rechtsordnung oder durch vertragliche Verpflichtungen bestimmt ist;
c) Geschäfte, deren Auswirkungen einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag nicht übersteigen (insbesondere Ausgaben, Nachtragskredite, Eigentumsübertragungen, Einräumung beschränkter dinglicher Rechte, Verpflichtungen oder Einnahmenreduktionen);
d) Beschlüsse im Rahmen des Oberaufsichtsrechts über die Gemeindeorgane;
e) Verwaltungsreglemente;
f) Disziplinarentscheide;
g) Wahlen;
h) Entscheide in Beschwerdenangelegenheiten.
2. In der Gemeindeordnung kann das jährliche Budget, mit Ausnahme des Teilbeschlusses über den Steuerfuss, dem fakultativen Referendum entzogen werden.