131.1
GG
CH-SO
§ 86 Gemeindegesetz (GG) - 3. Fakultatives Referendum
Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
§ 86 GG · 3. Fakultatives Referendum
1. Ein Teil der Stimmberechtigten kann verlangen, dass über Beschlüsse des Gemeindeparlamentes in Sachfragen, die nicht der Urnenabstimmung entzogen sind, an der Urne abgestimmt wird. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/10 nicht übersteigen.
2. Die Unterschriften sind innert 30 Tagen, nachdem der Beschluss amtlich publiziert wurde, einzureichen.