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131.1 GG CH-SO

§ 85 Gemeindegesetz (GG) - 2. Beschluss des Gemeindeparlamentes

Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
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§ 85 GG · 2. Beschluss des Gemeindeparlamentes

1. Das Gemeindeparlament kann über einen von ihm gefassten Beschluss, der dem fakultativen Referendum untersteht, von sich aus an derselben Sitzung die Urnenabstimmung beschliessen.

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