131.1
GG
CH-SO
§ 85 Gemeindegesetz (GG) - 2. Beschluss des Gemeindeparlamentes
Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
§ 85 GG · 2. Beschluss des Gemeindeparlamentes
1. Das Gemeindeparlament kann über einen von ihm gefassten Beschluss, der dem fakultativen Referendum untersteht, von sich aus an derselben Sitzung die Urnenabstimmung beschliessen.