131.1
GG
CH-SO
§ 84 Gemeindegesetz (GG) - II. Referendum 1. Obligatorisches Referendum
Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
§ 84 GG · II. Referendum 1. Obligatorisches Referendum
1. Das Gemeindeparlament hat seine Beschlüsse der Urnenabstimmung zu unterbreiten, wenn
a) die Gemeindeordnung erlassen oder geändert werden soll;
b) Geschäfte beschlossen werden, deren Auswirkungen einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigen (insbesondere Ausgaben, Nachtragskredite, Eigentumsübertragungen, Einräumung beschränkter dinglicher Rechte, Verpflichtungen oder Einnahmenreduktionen);
c) der Gemeindebestand oder das Gemeindegebiet wesentlich verändert werden soll;
d) sich die Gemeinde einen anderen Namen oder ein anderes Wappen geben will;
2. In der Gemeindeordnung können weitere Geschäfte dem obligatorischen Referendum unterstellt werden.