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131.1 GG CH-SO

§ 84 Gemeindegesetz (GG) - II. Referendum 1. Obligatorisches Referendum

Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
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§ 84 GG · II. Referendum 1. Obligatorisches Referendum

1. Das Gemeindeparlament hat seine Beschlüsse der Urnenabstimmung zu unterbreiten, wenn

a) die Gemeindeordnung erlassen oder geändert werden soll;

b) Geschäfte beschlossen werden, deren Auswirkungen einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigen (insbesondere Ausgaben, Nachtragskredite, Eigentumsübertragungen, Einräumung beschränkter dinglicher Rechte, Verpflichtungen oder Einnahmenreduktionen);

c) der Gemeindebestand oder das Gemeindegebiet wesentlich verändert werden soll;

d) sich die Gemeinde einen anderen Namen oder ein anderes Wappen geben will;

2. In der Gemeindeordnung können weitere Geschäfte dem obligatorischen Referendum unterstellt werden.

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