131.1
GG
CH-SO
§ 83 Gemeindegesetz (GG) - C. Initiative in der Form der Anregung
Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
§ 83 GG · C. Initiative in der Form der Anregung
1. Wird eine Initiative in der Form einer Anregung vom Gemeindeparlament oder in der Urnenabstimmung angenommen, hat das Gemeindeparlament innert einer in der Gemeindeordnung bestimmten Frist einen entsprechenden Erlass zu verabschieden.
2. Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen.
3. Der Beschluss des Gemeindeparlamentes unterliegt nach § 84 oder § 86 dem Referendum.