Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 82 Gemeindegesetz (GG) - B. Initiative und Gegenvorschlag, doppeltes Ja

Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
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§ 82 GG · B. Initiative und Gegenvorschlag, doppeltes Ja

1. Das Gemeindeparlament kann der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

2. Über Initiative und Gegenvorschlag ist gleichzeitig abzustimmen.

3. Die Stimmberechtigten können beide Vorlagen annehmen oder ablehnen.

4. Gleichzeitig haben die Stimmberechtigten in einer besonderen Abstimmungsfrage darüber zu befinden, welche Vorlage sie für den Fall, dass beide Vorlagen angenommen werden, bevorzugen.

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