131.1
GG
CH-SO
§ 81 Gemeindegesetz (GG) - 5. Verfahren A. Behandlung und Frist
Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
§ 81 GG · 5. Verfahren A. Behandlung und Frist
1. Der Gemeinderat hat die Initiative zu beraten und dem Gemeindeparlament Antrag zu stellen.
2. Das Gemeindeparlament erklärt eine Initiative für ungültig, wenn sie den Formvorschriften widerspricht, offensichtlich rechtswidrig oder undurchführbar ist.
3. Das Gemeindeparlament kann der Initiative zustimmen. Der Beschluss unterliegt nach § 84 oder § 86 dem Referendum.
4. Stimmt das Gemeindeparlament der Initiative nicht zu, ist darüber innert einer in der Gemeindeordnung bestimmten Frist an der Urne abzustimmen.
5. Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen.