131.1
GG
CH-SO
§ 80 Gemeindegesetz (GG) - 4. Zustandekommen
Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
§ 80 GG · 4. Zustandekommen
1. Eine Initiative ist zustandegekommen, wenn sie innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation mit der notwendigen Unterschriftenzahl eingereicht wird.