Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 80 Gemeindegesetz (GG) - 4. Zustandekommen

Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
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§ 80 GG · 4. Zustandekommen

1. Eine Initiative ist zustandegekommen, wenn sie innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation mit der notwendigen Unterschriftenzahl eingereicht wird.

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