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131.1 GG CH-SO

§ 8 Gemeindegesetz (GG) - Spezialgesetzgebung

Gemeindeangehörige - Bürger und Bürgerinnen
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§ 8 GG · Spezialgesetzgebung

1. Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts richten sich nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

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