131.1
GG
CH-SO
§ 79 Gemeindegesetz (GG) - 3. Vorprüfung
Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
§ 79 GG · 3. Vorprüfung
1. Die geplante Initiative ist beim Gemeindeschreiber oder bei der Gemeindeschreiberin vor der Unterschriftensammlung schriftlich anzumelden. Es ist festzustellen, ob die Unterschriftenliste der vorgeschriebenen Form entspricht.