Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 79 Gemeindegesetz (GG) - 3. Vorprüfung

Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 79 GG · 3. Vorprüfung

1. Die geplante Initiative ist beim Gemeindeschreiber oder bei der Gemeindeschreiberin vor der Unterschriftensammlung schriftlich anzumelden. Es ist festzustellen, ob die Unterschriftenliste der vorgeschriebenen Form entspricht.

← § 78 GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 80 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →