131.1
GG
CH-SO
§ 78 Gemeindegesetz (GG) - 2. Form
Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
§ 78 GG · 2. Form
1. Die Initiative ist schriftlich abzufassen und kann als ausgearbeitete Vorlage oder als Anregung eingereicht werden.