Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 77 Gemeindegesetz (GG) - I. Initiative 1. Voraussetzungen und Inhalt

Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 77 GG · I. Initiative 1. Voraussetzungen und Inhalt

1. Ein Teil der Stimmberechtigten kann dem Gemeindeparlament Vorschläge über Angelegenheiten unterbreiten, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/5 nicht übersteigen.

← § 76 GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 78 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →