131.1
GG
CH-SO
§ 77 Gemeindegesetz (GG) - I. Initiative 1. Voraussetzungen und Inhalt
Organisation der Gemeinden - Ausserordentliche Gemeindeorganisation - Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
§ 77 GG · I. Initiative 1. Voraussetzungen und Inhalt
1. Ein Teil der Stimmberechtigten kann dem Gemeindeparlament Vorschläge über Angelegenheiten unterbreiten, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/5 nicht übersteigen.