131.1
GG
CH-SO
§ 76 Gemeindegesetz (GG) - IV. Ressortsystem Ressortzuteilung
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeinderatskommission
§ 76 GG · IV. Ressortsystem Ressortzuteilung
1. In der Gemeindeordnung kann bestimmt werden, dass den einzelnen Mitgliedern der Gemeinderatskommission Sachgebiete (Ressorts) zugewiesen werden können.
2. Die Ressortleiter oder Ressortleiterinnen bereiten ihre Geschäfte vor, stellen der Gemeinderatskommission Antrag, vertreten im Gemeinderat die Anträge der Gemeinderatskommission, in der Gemeindeversammlung die Anträge des Gemeinderates und vollziehen die Beschlüsse.
3. Die Beschlüsse werden von der Gemeinderatskommission als Behörde gefasst.
4. Die Ressortleiter oder Ressortleiterinnen können haupt- oder nebenamtlich eingesetzt werden.