131.1
GG
CH-SO
§ 75 Gemeindegesetz (GG) - III. Referentensystem
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeinderatskommission
§ 75 GG · III. Referentensystem
1. Die Gemeinderatskommission kann ihre Mitglieder beauftragen, Geschäfte vorzubereiten und ihr Anträge zu stellen, sowie Anträge der Gemeinderatskommission im Gemeinderat und Anträge des Gemeinderates an der Gemeindeversammlung zu vertreten.