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131.1 GG CH-SO

§ 75 Gemeindegesetz (GG) - III. Referentensystem

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeinderatskommission
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§ 75 GG · III. Referentensystem

1. Die Gemeinderatskommission kann ihre Mitglieder beauftragen, Geschäfte vorzubereiten und ihr Anträge zu stellen, sowie Anträge der Gemeinderatskommission im Gemeinderat und Anträge des Gemeinderates an der Gemeindeversammlung zu vertreten.

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