Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 73 Gemeindegesetz (GG) - I. Zusammensetzung

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeinderatskommission
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§ 73 GG · I. Zusammensetzung

1. In der Gemeindeordnung kann eine Gemeinderatskommission geschaffen werden.

2. Sie setzt sich zusammen aus

a) dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin sowie dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;

b) weiteren vom Gemeinderat aus seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern, deren Zahl in der Gemeindeordnung bestimmt wird.

3. Der Gemeinderat kann Ersatzmitglieder wählen.

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