131.1
GG
CH-SO
§ 73 Gemeindegesetz (GG) - I. Zusammensetzung
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeinderatskommission
§ 73 GG · I. Zusammensetzung
1. In der Gemeindeordnung kann eine Gemeinderatskommission geschaffen werden.
2. Sie setzt sich zusammen aus
a) dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin sowie dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
b) weiteren vom Gemeinderat aus seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern, deren Zahl in der Gemeindeordnung bestimmt wird.
3. Der Gemeinderat kann Ersatzmitglieder wählen.