Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 72 Gemeindegesetz (GG) - IV Ressortsystem

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeinderat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 72 GG · IV Ressortsystem

1. In der Gemeindeordnung kann bestimmt werden, dass einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates einzelne Sachgebiete (Ressorts) zugewiesen werden sollen.

← § 71 GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 73 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →