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131.1 GG CH-SO

§ 71 Gemeindegesetz (GG) - III. Referentensystem und Geschäftsvorbereitung

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeinderat
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§ 71 GG · III. Referentensystem und Geschäftsvorbereitung

1. Der Gemeinderat kann einzelne seiner Mitglieder oder Kommissionen beauftragen, Geschäfte vorzubereiten und ihm Anträge zu stellen.

2. Jedes Gemeinderatsmitglied kann die entsprechenden Unterlagen und Protokolle der vorberatenden Kommissionen einsehen.

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