Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 70 Gemeindegesetz (GG) - II. Befugnisse

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeinderat
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§ 70 GG · II. Befugnisse

1. Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde.

2. Er beschliesst und wählt in allen Angelegenheiten, die nicht in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

3. Er hat insbesondere

a) die Tätigkeiten der Gemeinde zu planen und zu koordinieren;

b) Anträge an die Gemeindeversammlung in Sachgeschäften zu stellen;

c) die Gemeindeversammlungsbeschlüsse und die an der Urne gefassten Beschlüsse zu vollziehen;

d) die Gemeindeverwaltung, unter Vorbehalt des Oberaufsichtsrechts der Gemeindeversammlung, zu beaufsichtigen;

e) Verwaltungsreglemente zu erlassen;

f) das Disziplinarrecht auszuüben, sofern in der Gemeindeordnung nicht eine andere Behörde bestimmt wird;

g) die Aufgaben der Ortspolizei im Rahmen der Gesetzgebung und der Gemeindereglemente wahrzunehmen;

h) die Gemeinde nach aussen zu vertreten.

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