131.1
GG
CH-SO
§ 69 Gemeindegesetz (GG) - 3. Mitgliedschaft im Kirchgemeinderat
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeinderat
§ 69 GG · 3. Mitgliedschaft im Kirchgemeinderat
1. Umfasst eine Kirchgemeinde die Konfessionsangehörigen mehrerer Einwohnergemeinden, so kann in der Gemeindeordnung das Kirchgemeindegebiet in mehrere Wahlkreise aufgeteilt werden.
2. In jedem Wahlkreis sind mindestens 1 Mitglied und 1 Ersatzmitglied zu wählen.
3. In Wahlkreisen, in denen weniger als 3 Mitglieder zu wählen sind, wird nach dem Majorzverfahren gewählt. Stille Wahlen nach dem Gesetz über die politischen Rechte sind zulässig.