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131.1 GG CH-SO

§ 69 Gemeindegesetz (GG) - 3. Mitgliedschaft im Kirchgemeinderat

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeinderat
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§ 69 GG · 3. Mitgliedschaft im Kirchgemeinderat

1. Umfasst eine Kirchgemeinde die Konfessionsangehörigen mehrerer Einwohnergemeinden, so kann in der Gemeindeordnung das Kirchgemeindegebiet in mehrere Wahlkreise aufgeteilt werden.

2. In jedem Wahlkreis sind mindestens 1 Mitglied und 1 Ersatzmitglied zu wählen.

3. In Wahlkreisen, in denen weniger als 3 Mitglieder zu wählen sind, wird nach dem Majorzverfahren gewählt. Stille Wahlen nach dem Gesetz über die politischen Rechte sind zulässig.

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