131.1
GG
CH-SO
§ 68 Gemeindegesetz (GG) - 2. Ersatzmitglieder
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeinderat
§ 68 GG · 2. Ersatzmitglieder
1. Die nicht gewählten Kandidaten und Kandidatinnen einer Liste sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzmitglieder.
2. Der Gemeinderat bestimmt nach den Erneuerungswahlen die Anzahl der Ersatzmitglieder jeder Liste.
3. Die Ersatzmitglieder amten, wenn die Gemeinderatsmitglieder verhindert sind oder wenn Ausstandsgründe vorliegen.
4. Sie rücken nach, wenn während der Amtsperiode ein Gemeinderatssitz frei wird.