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131.1 GG CH-SO

§ 67 Gemeindegesetz (GG) - I. Zusammensetzung 1. Mitglieder

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeinderat
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§ 67 GG · I. Zusammensetzung 1. Mitglieder

1. In der Gemeindeordnung ist die Mitgliederzahl des Gemeinderates festzulegen.

2. Er zählt mindestens 3 Mitglieder.

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