Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 66 Gemeindegesetz (GG) - 4. Rückkommen

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung
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§ 66 GG · 4. Rückkommen

1. Auf einen bereits gefassten Beschluss kann an der gleichen Gemeindeversammlung zurückgekommen werden.

2. Wird ein Rückkommensantrag gestellt und angenommen, ist der Beschluss aufgehoben; das Geschäft ist erneut zu beraten und zu beschliessen.

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