131.1
GG
CH-SO
§ 66 Gemeindegesetz (GG) - 4. Rückkommen
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung
§ 66 GG · 4. Rückkommen
1. Auf einen bereits gefassten Beschluss kann an der gleichen Gemeindeversammlung zurückgekommen werden.
2. Wird ein Rückkommensantrag gestellt und angenommen, ist der Beschluss aufgehoben; das Geschäft ist erneut zu beraten und zu beschliessen.