131.1
GG
CH-SO
§ 65 Gemeindegesetz (GG) - 3. Schlussabstimmung
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung
§ 65 GG · 3. Schlussabstimmung
1. Ist der Verhandlungsgegenstand bereinigt, muss darüber abgestimmt werden.
2. Ausgenommen sind die Fälle, in welchen an der Urne abzustimmen ist.