Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 65 Gemeindegesetz (GG) - 3. Schlussabstimmung

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung
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§ 65 GG · 3. Schlussabstimmung

1. Ist der Verhandlungsgegenstand bereinigt, muss darüber abgestimmt werden.

2. Ausgenommen sind die Fälle, in welchen an der Urne abzustimmen ist.

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