131.1
GG
CH-SO
§ 64 Gemeindegesetz (GG) - 2. Detailberatung, -abstimmungen
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung
§ 64 GG · 2. Detailberatung, -abstimmungen
1. Beschliesst die Versammlung, auf ein Geschäft einzutreten, werden die Einzelheiten beraten.
2. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin legt fest, wie über die eingereichten Anträge und den Antrag des Gemeinderates abzustimmen ist.