131.1
GG
CH-SO
§ 63 Gemeindegesetz (GG) - VI. Verhandlungsablauf 1. Eintreten
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung
§ 63 GG · VI. Verhandlungsablauf 1. Eintreten
1. Zu jedem Traktandum wird vorerst der Antrag des Gemeinderates erläutert.
2. Danach wird die Diskussion zur Eintretensfrage eröffnet.
3. Vorbehalten bleibt die Behandlung der Geschäfte nach § 45.