Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 63 Gemeindegesetz (GG) - VI. Verhandlungsablauf 1. Eintreten

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung
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§ 63 GG · VI. Verhandlungsablauf 1. Eintreten

1. Zu jedem Traktandum wird vorerst der Antrag des Gemeinderates erläutert.

2. Danach wird die Diskussion zur Eintretensfrage eröffnet.

3. Vorbehalten bleibt die Behandlung der Geschäfte nach § 45.

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