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131.1 GG CH-SO

§ 62 Gemeindegesetz (GG) - 3. Genehmigung der Traktandenliste

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung
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§ 62 GG · 3. Genehmigung der Traktandenliste

1. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin lässt die Traktandenliste bereinigen und genehmigen.

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