131.1
GG
CH-SO
§ 61 Gemeindegesetz (GG) - 2. Feststellung der Stimmberechtigten
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung
§ 61 GG · 2. Feststellung der Stimmberechtigten
1. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin
a) lässt feststellen, wieviele Stimmberechtigte an der Versammlung teilnehmen; vor Abstimmungen kann nachgezählt werden;
b) kann Nichtstimmberechtigte auf besondere Zuhörerplätze verweisen.