Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 61 Gemeindegesetz (GG) - 2. Feststellung der Stimmberechtigten

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (227 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 61 GG · 2. Feststellung der Stimmberechtigten

1. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin

a) lässt feststellen, wieviele Stimmberechtigte an der Versammlung teilnehmen; vor Abstimmungen kann nachgezählt werden;

b) kann Nichtstimmberechtigte auf besondere Zuhörerplätze verweisen.

← § 60 GG Gemeindegesetz (GG) - I. Geltungsbereich und Zweck § 62 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →