131.1
GG
CH-SO
§ 60 Gemeindegesetz (GG) - V. Vorbereitungshandlungen 1. Büro
Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung
§ 60 GG · V. Vorbereitungshandlungen 1. Büro
1. Die Gemeindeversammlung wählt Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen.
2. Sie bilden zusammen mit dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin und dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin das Büro.