Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 GG CH-SO

§ 60 Gemeindegesetz (GG) - V. Vorbereitungshandlungen 1. Büro

Organisation der Gemeinden - Ordentliche Gemeindeorganisation - Gemeindeversammlung
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§ 60 GG · V. Vorbereitungshandlungen 1. Büro

1. Die Gemeindeversammlung wählt Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen.

2. Sie bilden zusammen mit dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin und dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin das Büro.

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