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131.1 GG CH-SO

§ 6 Gemeindegesetz (GG) - IV. Datenschutz

Gemeindeangehörige - Einwohner und Einwohnerinnen
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§ 6 GG · IV. Datenschutz

1. Der Datenschutz richtet sich nach dem Informations- und Datenschutzgesetz.

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